AGB für den Einkauf

Stand: Juni 2019

Für Verträge und Bestellungen der Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA und für verbundene Unternehmen, wie die Firma PTG Reifendruckregelsysteme GmbH mit Sitz in Deutschland, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn abweichende allgemeine Verkaufsbedingungen des Lieferanten entgegenstehen, auch wenn diesen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf gelten die GRUNDSÄTZE IM EINKAUF BEI MICHELIN, die dem Lieferanten bekannt sind und unter https://purchasing.michelin.com/fr/documentfilters/ger_2020-michelin-purchasing-principles-_-grundsatze-im-einkauf-michelin/ eingesehen werden können oder von uns auf Anfrage gerne zur Verfügung gestellt werden.


1. ALLGEMEINES VERTRAGSABSCHLUSS
1.1. Angebote des Lieferanten sind für uns kostenlos.
1.2. Eine Bestellung von uns ist immer eine Annahme des Angebots des Lieferanten. Bestellungen, Vereinbarungen sowie Ergänzungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform erteilt oder bestätigt werden. Eine Auftragsbestätigung des Lieferanten ist nicht erforderlich und wird von uns nicht angenommen. Der Vertrag wird mit Zugang der Annahme ohne Auftragsbestätigung durch den Lieferanten wirksam, es sei denn der Lieferant widerspricht binnen 5 Tagen ab Zugang ausschließlich per E-Mail an: purchase@ptg.info (im Folgenden „Widerspruchsmail“).
1.3. Im Falle von Abweichungen von den Vertragsleistungen informiert uns der Lieferant unverzüglich, insbesondere über einen abweichenden Liefertermin und/oder Liefermenge, Preis, etc. Die Information erfolgt ausschließlich per E-Mail an: purchase@ptg.info (im Folgenden „Informationsmail“).
1.4. Im Falle von Ziffer 1.3. steht uns ein Rücktrittsrecht zu. Dieses wird innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Informationsmail per E-Mail ausgeübt. Das gleiche gilt im Falle einer Abweichung von den Vertragsleistungen bei Lieferung ohne Informationsmail. Die Frist läuft ab Lieferung. Rücksendungen erfolgen auf Kosten des Lieferanten.

 

2. WARENLIEFERUNGEN

2.1. Alle Lieferungen haben, soweit von uns nichts anderes vorgeschrieben oder vereinbart worden ist, auf Gefahr des Lieferanten frei Lieferwerk, das als Bestimmungsort/Empfangsstelle angegeben ist, zu erfolgen (DAP Incoterms® 2010). Es ist vom Lieferanten die kostengünstigste Versandalternative zu wählen.

2.2. Jede Sendung muss mit der Anschrift und unserer Bestell-/Abrufnummer versehen sein. Bei nicht vorhandener Bestell-/Abrufnummer ist die Sendung mit dem Namen des Ansprechpartners zu versehen.

2.3.  Der Ware ist ein Lieferschein in einfacher Ausfertigung beizufügen, auf dem Folgendes aufgeführt sein muss:
unsere vollständige Bestell-/Abrufnummer oder wenn nicht vorhanden der Name des Ansprechpartners;
die Bezeichnung der Ware;
Netto und Bruttogewicht der Ware;
die Liefermenge in der bestellten Maßeinheit.

2.4. Werden die vereinbarten Termine vom Lieferanten nicht eingehalten, so gelten für die Rechtsfolgen die gesetzlichen Bestimmungen.

2.5. Vorzeitige Lieferungen/Leistungen oder Teillieferungen/-leistungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.

2.6. Kommt der Lieferant seiner Lieferverpflichtung nicht fristgerecht nach, behalten wir uns vor, für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, eine Pönale in Höhe von 0,2 % des vereinbarten Preises pro Arbeitstag, maximal jedoch in Höhe von 5 % des vereinbarten Auftragswertes, geltend zu machen, es sei denn, dass der Lieferant die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

2.7. Wir setzen voraus, dass der Lieferant umfassende Kenntnisse über die eventuellen Gefahren seiner Güter bei Versand, Verpackung, Lagerung etc. hat. Vor Ausführung eines Vertrages hat der Lieferant daher zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Waren bzw. deren Bestandteile als gefährliche Güter einzustufen sind. In solchen Fällen hat uns der Lieferant sofort umfassend zu informieren. Der Lieferant hat uns unverzüglich nach Eingang der Bestellung und Abruf die notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zuzusenden.

2.8. Die Lieferung von chemischen Stoffen und Zubereitungen erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Gesetze, insbes. der REACH- sowie der GHS/CLP-Verordnung. Der Lieferant stellt uns vor der ersten Lieferung ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt ggf. mit Expositionsszenario im Sinne Anhang II der REACH-Verordnung in Deutsch sowie auf Verlangen in weiteren Sprachen unter purchase@ptg.info zur Verfügung.

Bei signifikanten Änderungen ist das Sicherheitsdatenblatt durch den Lieferanten unverzüglich und unaufgefordert erneuert unter Angabe des Aktualisierungsdatums an uns zu übersenden. Das Sicherheitsdatenblatt ist spätestens nach 5 Jahren zu erneuern.
Der Lieferant von Produkten/Erzeugnissen ist verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu informieren, wenn ein von ihm geliefertes Produkt/Erzeugnis zu mehr als 0,1 % seiner Masse einen oder mehrere Stoffe des Anhangs XIV der REACH-Verordnung oder der Kandidatenliste der ECHA (besonders besorgniserregende Stoffe) enthält.

2.9. Der Lieferant verpflichtet sich keine Produkte, Materialien oder Ausrüstungsgegenstände zu verwenden, die eine oder mehrere der unten aufgelisteten Substanzen enthalten, weder in Reinform noch in Kombination mit anderen Produkten:
Asbest (weder Chrysotilasbest noch Amphibolasbest (Anthophyllit, Amosit, Aktinolith, Tremolit und Krokydolith) und/oder als kanzerogen zu bewertende künstliche Mineralfasern;
Feuerfeste Keramikfasern (Wärmeisolierung, Brandschutz, …) außer sie sind technisch notwendig, z.B. bei andauernden Temperaturen über 1000°C;
Bleichromat, Bleisulfat, Bleiweiß, usw. (z.B. in Farben);
Pech und Teer;
Trichlorethylen (Entfetter);
Benzol.

2.10. Der Lieferant ist für alle Schäden verantwortlich, die als Folge unrichtiger Angaben in den verbindlichen Erklärungen bzw. deshalb entstehen, weil bestehende Vorschriften bei der Behandlung (Verpackung, Versand, Lagerung etc.) gefährlicher Güter sowie chemischer Stoffe und Zubereitungen nicht beachtet wurden.

 

3. VERPACKUNG

3.1. Der Lieferant hat bei der Verpackung der Ware die Grundsätze der einschlägigen Gesetze, insbesondere das Verpackungsgesetz zu beachten und soll die Ware möglichst in einer wiederverwendbaren Verpackung liefern. Ist dies nicht möglich, muss eine verwertbare Verpackung verwendet werden. Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.

3.2. Der Lieferant hat seine Abfälle, Verpackungen etc. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich und für uns kostenlos zurückzunehmen, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Der Lieferant haftet für Schäden und übernimmt die Kosten, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehen.

3.3. Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration sind die jeweils aktuellen national und international gültigen Vorschriften zu berücksichtigen.

 

4. KONTROLLE, ANNAHME

4.1. Die Waren werden erst nach Kontrolle von Anzahl, Gewicht und Qualität abgenommen. Empfangsbestätigungen an Spediteure, Bahn und Post sind kein Beweis für Vollständigkeit und/oder Übereinstimmung mit unserer Bestellung.

4.2. Die Annahme von Waren, die nicht mit unserer Bestellung übereinstimmen, wird verweigert. Solche Waren werden unfrei an den Lieferanten zurückgesandt.

 

5. MÄNGELHAFTUNG

5.1. Der Lieferant haftet für Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung, für das Vorhandensein von zugesicherten Eigenschaften und gegebene Garantien sowie dafür, dass die Lieferung oder Leistung dem Verwendungszweck, den gesetzlichen Anforderungen insbesondere des Produktsicherheitsgesetzes sowie des Produkthaftungsgesetzes an ein fehlerfreies Produkt, dem neuesten Stand der Technik und Bestimmungen der Behörden und Fachverbände (z. B. Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Normen etc.) entspricht.

5.2. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, soweit es sich nicht um offenkundige Mängel handelt.

5.3. Der Mängelhaftungsanspruch besteht nach unserer Wahl in einem Verlangen auf Nacherfüllung oder Ersatzlieferung. Ist eine Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht möglich, unzumutbar oder erfolglos, so bleiben das Recht auf Rücktritt oder Minderung oder stattdessen auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung unberührt.

5.4. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferant seiner Mängelhaftung nicht nachkommt, können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr und unbeschadet der Mängelhaftung des Lieferanten selbst treffen.

5.5. Alle mit der Mängelhaftung anfallenden Kosten, z. B. für Demontage, Montage, Frachten, Verpackung, Versicherungen, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben, Prüfungen und Abnahmen etc. sind vom Lieferanten zu tragen.

5.6. Die Mängelhaftungsfrist beträgt, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, zwei Jahre nach Eingangsdatum der Lieferung oder, falls eine Abnahme stattfindet, nach Abnahme. Sie beginnt nach jeder Ersatzlieferung für das Ersatzstück neu zu laufen.

 

6. EINHALTUNG MINDESTLOHNBESTIMMUNGEN

Der Lieferant versichert und verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorschriften nach dem Mindestlohngesetz strikt einzuhalten.

 

7. FREISTELLUNG

Der Lieferant stellt uns von jeglicher Haftung und Inanspruchnahme für Schäden und Ereignisse frei, die im Zusammenhang mit der Vertragsausführung durch den Lieferanten zurechenbar entstanden sind. Im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte für oben genannte Schäden und Ereignisse stellt uns der Lieferant schadlos.

 

8. RECHNUNGSERTEILUNG UND ZAHLUNG

8.1. Für jede Lieferung muss uns eine übersichtliche und prüfbare Rechnung an die in der Bestellung angegebene Rechnungsadresse zugesandt werden, auf der deutlich unsere Bestell-/ Abrufnummer und die Adresse des Leistungsempfängers, gegebenenfalls die Lieferscheinnummer, angegeben ist. Liegt keine Bestell-/Abrufnummer vor, so muss der Name des Ansprechpartners angegeben werden. Nachteile, die durch unvollständige Angaben entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

8.2. Wir behalten uns vor, Rechnungen, die den unter Ziffer 8.1. genannten und umsatzsteuerlichen Anforderungen (§ 14 UStG) nicht entsprechen, unbearbeitet auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. In diesem Fall gilt die Rechnung als nicht gestellt.
Der Lieferant erstellt und übermittelt uns auf Verlangen elektronische Originalrechnungen und -gutschriften (im Folgenden „e-Rechnungen“), die den gesetzlichen Anforderungen an e-Rechnungen, insbesondere der EU-Rechnungsrichtlinie 2010/45/EU und des Umsatzsteuer-gesetzes entsprechen. Die e-Rechnungen sind als .pdf zu erstellen und an eingangsrechnungen@ptg.info zu senden.

8.3. Die vereinbarten Preise sind, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, Festpreise. Sie enthalten sämtliche Kosten und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Vertragsausführung entstehen können.

8.4. Wurden in der Bestellung oder der Vereinbarung keine besonderen Regelungen zur Fälligkeit getroffen, so erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen mit Zahlungsmitteln nach unserer Wahl, insbesondere durch Banküberweisung. Eine Zustimmung zum Lastschriftverfahren wird nicht erteilt.

Die Fristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Waren bei uns bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen und Prüfungszeugnisse zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns. Die Abnahme der Gegenleistung erfolgt spätestens 15 Tage nach Empfang der Gegenleistung.

8.5. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt einer Prüfung der Rechnung durch uns.

8.6. Forderungen gegen uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Der Lieferant kann nur aufgrund von durch uns anerkannten oder rechtskräftigen Gegenansprüchen Lieferungen zurückhalten oder Aufrechnung erklären. Abzüge, wie insbesondere Gutschriften, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt.

 

9. URHEBERRECHTE UND SONSTIGE RECHTE

9.1. Die von uns im Rahmen der Bestellung oder Vereinbarung physisch oder elektronisch übergebenen Modelle, Schablonen, Berechnungen, Logos (Wort- und Bildzeichen), Texte, Bilder, Graphiken, Animationen, Videos, Musik, Geräusche und andere Materialien unterliegen dem Urheberrecht und anderen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums und sind jeweils als Ganzes sowie in Teilen urheberrechtlich/ markenrechtlich geschützt. Alle zur Ausführung überlassenen Materialien und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Wir behalten uns alle Rechte daran vor.

9.2. Der Lieferant darf die Materialien und sonstigen Unterlagen weder weiterverwerten, noch vervielfältigen, noch dritten Personen zugänglich machen. Im Falle des Verlustes ist PTG unverzüglich zu verständigen. Nach Leistungserbringung oder nach Aufforderung durch uns sind diese vorbehaltlich bestehender gesetzlicher Aufbewahrungspflichten kostenlos an uns zurückzusenden oder nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns durch den Lieferanten zu vernichten. Elektronisch übermittelte Unterlagen, Materialen bzw. Daten sind ggf. zu löschen.

9.3. Sofern für die Leistungserbringung relevant, verpflichtet sich der Lieferant, die geltenden Richtlinien zur richtigen Verwendung der Marken der Michelin Gruppe, die dem Lieferant bekannt sind oder von uns auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird, ordnungsgemäß anzuwenden.

 

10. GEHEIMHALTUNG

Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen, betrieblichen und technischen Informationen, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Im Falle einer für PTG bestehenden Geheimhaltungspflicht erstreckt sich diese nicht auf die Weitergabe von Informationen an die mit uns verbundenen Unternehmen i.S.d. § 15 AktG.

 

11. DATENSCHUTZ

11.1. PTG erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten nach den Grundsätzen und auf Grundlage der DS-GVO sowie des BDSG. Personenbezogene Daten, die PTG im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten zur Kenntnis gelangen, werden ausschließlich i.R.d. festgelegten Zwecke und zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses genutzt.

11.2. Lieferanten haben ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Widerspruch, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung sowie auf Übertragung der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Wenn Lieferanten von diesen Rechten Gebrauch machen und Informationen über die sie betreffenden Daten erhalten möchten, können sie sich an folgende verantwortliche Stelle wenden: PTG Reifendruckregelsysteme GmbH, z. Hd. des Datenschutzbeauftragten, Habichtweg 9, 41468 Neuss, datenschutz@ptg.info.

11.3. PTG übermittelt zum Zwecke der Vertragserfüllung personenbezogene Daten an seine Dienstleister und/oder an i.S.d. § 15 AktG verbundene Unternehmen. Ein Drittlandtransfer geschieht dabei ausschließlich auf Basis eines Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission; der Verwendung von Standardklauseln in den jeweiligen Dienstleisterverträgen; vorbehaltlich geeigneter Garantien (Artikel 46 DS-GVO) oder verbindlicher interner Datenschutzvorschriften (Artikel 47 DS-GVO); eines Ausnahmetatbestandes des Artikel 49 Abs. 1 Unterabsatz 2 DS-GVO (wenn die Voraussetzungen des Artikel 46 und 47 DS-GVO nicht vorliegen); einer Einzelgenehmigung einer Aufsichtsbehörde. Der Lieferant kann Auskunft darüber verlangen und kann zu diesem Zwecke den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft kontaktieren. Gleiche Voraussetzungen schafft der Lieferant, soweit ein Drittlandtransfer stattfindet. Der Lieferant teilt PTG zu diesem Zwecke mit, auf welcher Basis eine Datenübermittlung stattfindet oder wenn sich im Laufe der Geschäftsbeziehung eine Änderung dazu ergibt.

11.4. PTG oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, die dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangen, dürfen nur zur Abwicklung des Auftrags, der damit zusammenhängenden Leistungen und nur auf Basis von Artikel 6 Abs. 1 DS-GVO (bzw. Artikel 9 DS-GVO) verarbeitet und genutzt werden. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

11.5. Der Lieferant verpflichtet sich, alle zum Datenschutz und zur Datensicherheit erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Mitarbeiter des Lieferanten sind auf die Vertraulichkeit der Daten zu verpflichten, denn die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften verlangen, dass personenbezogene Daten so verarbeitet werden, dass die Rechte der durch die Verarbeitung betroffenen Personen auf Vertraulichkeit und Integrität ihrer Daten gewahrt werden. Es ist dem Lieferanten daher untersagt, die aus dem Auftrag erlangten personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig zu verarbeiten oder absichtlich oder unabsichtlich die Sicherheit der Verarbeitung in einer Weise zu verletzen, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugten Offenlegung oder unbefugtem Zugang führt.

11.6. Umfasst der Auftrag auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, unterzeichnen der Lieferant und PTG eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung i.S.d. Artikels 28 DS-GVO. Legen PTG und der Lieferant und/ oder weitere Dritte als verantwortliche Stelle gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche i.S.d. Artikel 26 DS-GVO. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der DS-GVO erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen angeht und wer welchen Informationspflichten gemäß Artikel 13 und 14 DS-GVO nachkommt. Soweit der Lieferant einer eigenverantwortlichen Tätigkeit nachkommt, trägt er entsprechend Sorge dafür, dass die Grundsätze der DS-GVO eingehalten werden.

11.7. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere die Dokumentationspflichten nach Artikel 24 Abs. 1 DS-GVO; ein Verarbeitungsverzeichnis zu führen; soweit erforderlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen sowie personenbezogene Daten zeitnah zu löschen, wenn deren Verarbeitung und Speicherung nicht mehr notwendig sind und im Rahmen gesetzlicher Vorschriften nicht mehr gespeichert werden müssen.

11.8. Der Lieferant wird innerhalb von 24 Stunden dem Datenschutzbeauftragten von PTG melden, wenn ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen betreffend die eigene Organisation festgestellt wurde. Gleiches gilt, wenn Mitarbeiter von PTG oder Dritte einen solchen Verstoß dem Lieferanten melden. Hierzu wird der Lieferant unverzüglich Kontakt zum Datenschutzbeauftragen von PTG aufnehmen, unter E-Mail: datenschutz@ptg.info. Der Lieferant wird dabei allen Anfragen und Forderungen des Datenschutzbeauftragten von PTG nachkommen. Der Lieferant meldet – soweit Anlass dazu besteht – den Verstoß bei der für ihn zuständigen Datenschutzbehörde innerhalb der gesetzlich geforderten Frist. Es gelten im Übrigen die Datenschutzhinweise der verantwortlichen Stelle: https://ptg.info/datenschutz/

 

12. ANTI-KORRUPTION

12.1. Der Lieferant erklärt im Rahmen der Lieferbeziehung jeglicher Form von Bestechung und Korruption entgegenzuwirken und die dahingehenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die GRUNDSÄTZE IM EINKAUF BEI MICHELIN einzuhalten.

12.2. Der Lieferant verpflichtet sich und bestätigt insbesondere Folgendes zu unterlassen:

a. unseren Mitarbeitern, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige unangemessene finanzielle oder andere Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht zu stellen, anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren,

b. strafbare Handlungen zu begehen oder Beihilfe zu leisten, die unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlich-keit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung) oder § 23 GeschGehG (Verletzung von Geschäftsgeheimnissen) fallen.

Die oben genannten Verpflichtungen gelten auch für alle Tochtergesellschaften, Mitarbeiter, Direktoren, Arbeitnehmer oder Amtsträger des Lieferanten sowie für alle im Rahmen der Vertragsbeziehung beteiligten Dritten.

12.3. Bei einem Verstoß gegen die in Ziffer 12.2. genannten Verpflichtungen sind wir unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und sämtliche Verhandlungen abzubrechen.

12.4. Alle Schäden, die uns aus einem Verstoß gegen die in Ziffer 12.2. genannten Verpflichtungen entstehen und vom Lieferanten zu vertreten sind, hat der Lieferanten uns zu ersetzen.

 

13. LIEFERANTENERKLÄRUNG

13.1. Der Lieferant ist zur Abgabe einer Lieferantenerklärung bzw. eines Ursprungsnachweises entsprechend der zollrechtlichen Bestimmungen verpflichtet. Wird eine Langzeit-Lieferantenerklärung abgegeben, so ist der Lieferant verpflichtet, uns jede Änderung der Eigenschaften der Waren, die im Hinblick auf die Präferenzursprungsregeln von Relevanz sind, unverzüglich und ohne vorherige Aufforderung mitzuteilen.
Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die sich aus der inhaltlichen Unrichtigkeit, der nicht ordnungsgemäßen Form oder der vom Lieferant verschuldeten nicht rechtzeitigen Abgabe der Erklärungen ergeben.

 

14. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

14.1. Lieferanten, die unsere Werks- oder Standortgelände betreten, verpflichten sich, die allgemeinen Bedingungen zur Sicherheit und Umwelt zu beachten und zu befolgen.

14.2. Die Benutzung der Vereinbarung oder Bestellung zu Referenz- oder Werbezwecken ist ohne unsere vorherige Zustimmung unzulässig.

14.3. Bei Auslegungsfragen, Unklarheiten oder Widersprüchen der vorstehenden Bedingungen mit Übersetzungen ist die deutsche Version maßgeblich. Vertragssprache ist Deutsch.

14.4. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle.

14.5. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten ist Neuss. Vor Beschreitung des Rechtswegs haben die Vertragsparteien eine gütliche Einigung zu versuchen.

14.6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.