AGB

Stand: 01.01.2018
1.0 Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst durch die schriftliche Annahme der Bestellung durch uns zustande.
1.3 Unsere allgemeinen Lieferbedingungen finden auch auf alle künftigen Geschäfte Anwendung, ohne dass hierauf noch einmal gesondert verwiesen werden muss. Diese Bedingungen finden ferner Anwendung, wenn auf sie in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Vertragserklärungen Bezug genommen wird; in diesem Fall umfassen die Lieferungen die in dem entsprechenden Vertragsdokument jeweils beschriebenen Gegenstände und Leistungen.
1.4 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgeändert werden. Das Angebot, die Angebotsannahme, Auftragsbestätigung sowie der Verkauf jeglicher Produkte unterliegt den vorliegenden Bedingungen. Jeglichen Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Bestellers wird widersprochen; sie werden uns gegenüber nur wirksam, wenn wir diesen Änderungen schriftlich zustimmen. Diese Bestimmungen sind Grundlage für jegliches künftiges Einzelkaufgeschäft und schließen jedwede andere Vereinbarung aus.
1.5 Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierung der Ware entsprechen unserem Angebot (wenn es vom Besteller angenommen wird) oder der Bestellung (wenn diese von uns angenommen wird). Hinsichtlich der Genauigkeit der Bestellung trägt der Besteller die Verantwortung und er ist dafür verantwortlich, uns jegliche erforderliche Informationen bezüglich der bestellten Ware innerhalb angemessener Zeit zukommen zu lassen, damit die Bestellung vertragsgemäß ausgeführt werden kann.
1.6 Wir behalten uns an allen Mustern, Spezifizierungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Preislisten u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in digitaler Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; solche Informationen dürfen Dritten auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn wir dies nicht ausdrücklich untersagen.
2.0 Preise
2.1 Die Preise gelten für Lieferungen ab Werk oder Lager ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Soweit wir bereit sind, die Ware an anderen Orten auszuliefern, hat der Besteller die Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung zu tragen.
2.2 Sämtliche Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2.3 Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Bestellers und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- und Herstellungskosten) erforderlich oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist. Bei Preiserhöhungen, die den regelmäßigen Anstieg der Lebenskosten wesentlich übersteigen, steht dem Besteller ein Kündigungsrecht zu. Hierüber wird er von uns in diesen Fällen in Textform informiert.
3.0 Lieferung und Gefahrübergang
3.1 Angaben über Lieferzeiten beziehen sich auf den Abgang der Waren ab Werk und sind stets unverbindlich, es sei denn, wir haben mit dem Besteller ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
3.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit wir durch unsere Zulieferer ebenfalls nur mit einer Teillieferung beliefert werden, sie dem Besteller zumutbar sind und ihm insbesondere dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder erhebliche Mehrkosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns in letzterem Fall zur Übernahme entsprechender durch eine Teillieferung entstehender Mehrkosten bereit. Wir werden den Besteller in diesem Fall unverzüglich über die Teillieferungen informieren.
3.3 Unbeschadet sonstiger Rechte können wir aus Verzug des Bestellers von diesem eine Verlängerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht erbringt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt – ebenso wie weitergehende Rechte oder Ansprüche – vorbehalten. Die Leistungserbringung durch uns setzt darüber hinaus die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
3.4 Sind konkrete Fristen bzgl. der Lieferung, Ausführung bzw. Fertigstellung angegeben und zur Grundlage der Auftragserteilung vereinbart worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik, nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung und in Fällen höherer Gewalt um die Dauer der Behinderung. Sich abzeichnende Verzögerungen sowie deren Vermutlichen Umfang teilen wir dem Besteller unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.
3.5 Kommen wir in Verzug, kann der Besteller für ihm entstandene und glaubhaft gemachte Schäden eine Entschädigung verlangen, maximal jedoch für jede vollendete Woche des Verzuges i.H.v. je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises für den Teil des Liefergegenstandes, die vom Verzug betroffen ist. Dem Besteller steht der Nachweis eines höheren Schadens, uns der Nachweis eines geringeren Schadens als der Maximalbetrag nach Satz 1 offen.
3.6 Befinden wir uns in Lieferverzug, hat der Besteller anstelle des Anspruches gemäß Abschn. 3.5 das Recht, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
3.7 Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
4.0 Zahlungen
4.1 Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug mittels Banküberweisung zu leisten; maßgebend ist das Datum des Zahlungseingangs. Ein zuvor individuell zu vereinbarender Skontoabzug wird nicht gewährt, wenn der Besteller sich wegen anderer Zahlungen in Verzug befindet. Kein Skonto gewähren wir auf das Entgelt für Dienstleistungen.
4.2 Falls der Besteller seiner Zahlungspflicht am Fälligkeitstag nicht nachkommt, sind wir berechtigt – ohne Aufgabe etwaiger weiterer uns zustehender Rechte und Ansprüche den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen an den Besteller aussetzen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zum Zahlungsverzug.
4.3 Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Bestellers nach Vertragsabschluss oder wird uns nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Bestellers Bedenken bestehen, so können wir bei allen in Abwicklung befindlichen Geschäften Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung verlangen. Befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug, so werden sämtliche gegen den Besteller bestehenden Zahlungsansprüche – auch die gestundeten – zur sofortigen Zahlung fällig. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
4.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, aus dem sich unser Zahlungsanspruch ergibt, aufrechenbar gegenüberstehen oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5.0 Eigentumsvorbehalt
5.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung unserer derzeitigen und zukünftigen Forderungen gegen den Besteller aus den mit uns bestehenden Vertragsverhältnissen.
5.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum.
5.3 Der Besteller verwahrt die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware (Vorbehaltsware) für uns unentgeltlich.
5.4 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und auf unsere Rechnung als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentums oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Bruchteileigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben.
5.5 Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit uns die Hauptsache gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
5.6 Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
5.7 Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung der Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller uns gegenüber.
5.8 Eine Freigabe der Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen durch uns erfolgt in den Fällen, in denen ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenen Gegenstände liegt bei uns.
5.9 Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
5.10 Sind unsere Lieferbedingungen hinsichtlich des Eigentumsvorbehaltes wegen kollidierender Abwehrklauseln nicht wirksam vereinbart worden, erfolgt die Übereignung der Ware jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises.
6.0 Gewährleistung, Mängelrüge, Haftungsbeschränkung Wir haften für Mängel der Lieferung unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
6.1  Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt  die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei dem Verkauf gebrauchter Güter wird die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz  ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Besteller nicht besichtigt worden ist, es sei denn, wir hätten dem Besteller bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs.1 BGB (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.
6.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware,  vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.
6.4 Die Regelungen gem. 6.2 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Bestellers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden im Sinne der nachfolgenden Punkte im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
6.5 Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn wir sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnen. Mündliche Angaben sowie Angaben in unseren Unterlagen enthalten keine Zusicherungen.
6.6 Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen. Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge.
6.7 Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge. Dies gilt nicht, wenn der Besteller nachweisen kann, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
6.8 Stellt der Besteller einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat uns zuvor ausreichende Frist einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und ggf. die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche des Bestellers. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir unverzüglich zu benachrichtigen sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne unser Einverständnis seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
6.9 Transportschäden sind uns unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Besteller mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen.
6.10 Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind. Die Gesamtsumme aus Schadenersatzansprüchen und Minderung ist auf 5% des Nettokaufpreises begrenzt, soweit kein Vorsatz vorliegt.
6.11 Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
6.12 Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder wenn eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen verweigert wird, steht dem Besteller, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
6.13 Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluss oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen gem. Ziff. 6.1 bis 6.12 und 6.14 entsprechend, weitergehende Ansprüche des Bestellers werden ausgeschlossen.
6.14 Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, gleich aus welchen Rechtsgründen, es sei denn
• bei Vorsatz,
• bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
• bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Wir haften in keinem Fall für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder Verluste des Bestellers.
6.15 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftiger Weise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
7.0 Weiterentwicklung der Ware. Wir sind berechtigt, die Ware zu verändern und zu verbessern, ohne den Besteller hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderungen oder Verbesserungen weder Form noch Funktion der Ware nachhaltig belasten oder verschlechtern.
8.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsanwendung
8.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des Wiener-UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.
8.2 Erfüllungsort ist Neuss. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens mit Sitz in Deutschland ist, ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.